Mixed Reality in der Pflege: Der 2026 Praxisleitfaden
Aktualisiert: vor 6 Tagen
Inhaltsverzeichnis
Was Mixed Reality in der Pflege leistet
Der Unterschied zu Virtual Reality
VR in der Altenpflege: Einsatz bei Demenz und Einsamkeit
Digitale Assistenzsysteme Pflege: Von der Simulation bis zur Entlastung
Ausbildung und Simulationstraining
Angstlinderung bei Kindern und in sensiblen Situationen
Datenschutz bei VR-Anwendungen in der Pflege
Welche Daten fallen wirklich an
Rechtsgrundlage: Einwilligung oder Behandlungsvertrag
Auftragsverarbeitung und Anbieterwahl
Datenschutz-Folgenabschätzung
Ethische Aspekte jenseits der DSGVO
Praktische Checkliste vor dem Start
Hardware und Hygiene: Was Einrichtungen wirklich brauchen
Implementierung und Kosten: Der realistische Blick
Was in die Kostenrechnung gehört
Fördermöglichkeiten nutzen
IT-Infrastruktur: Der unterschätzte Engpass
Nutzen systematisch erfassen
Realistischer Einstieg
Integration in den Lehrplan
Didaktische Verzahnung nach Ausbildungsjahr
Prüfungsvorbereitung und Kompetenznachweis
Fazit
Häufig gestellte Fragen
Zuletzt aktualisiert: 11. September 2026
Was Mixed Reality in der Pflege leistet
Mixed Reality in der Pflege blendet digitale Inhalte in die reale Umgebung ein, während Patient und Umgebung sichtbar bleiben. Der Vorteil gegenüber Virtual Reality: Die Pflegekraft bleibt präsent, das Sicherheitsgefühl der Patienten erhalten.
Eine abgeschottete VR-Brille nimmt ängstlichen oder kognitiv eingeschränkten Menschen die Orientierung. Mixed Reality lässt reale Umgebung und Bezugsperson Teil des Erlebnisses - das macht sie für sensible Pflegesituationen alltagstauglicher.

Der Unterschied zu Virtual Reality
Bei Virtual Reality taucht der Nutzer vollständig in eine künstliche Welt ein; bei Mixed Reality bleiben reale Umgebung und Bezugspersonen sichtbar.
Für den Pflegealltag bedeutet das konkret:
Die Pflegekraft kann jederzeit eingreifen und beruhigen, ohne die Brille abzunehmen.
Der Patient behält räumliche Orientierung und verliert nicht den Kontakt zum Geschehen.
Hygienemaßnahmen und medizinische Handgriffe bleiben parallel möglich.
Die Gefahr von Schwindel und Desorientierung sinkt, weil der Gleichgewichtssinn weiterhin reale Reize erhält.
Wichtige Erkenntnis Mixed Reality ersetzt die Realität nicht, sie erweitert sie. Genau diese Ergänzung macht sie für den Pflegealltag sicherer als eine vollständig abschottende VR-Lösung.
VR in der Altenpflege: Einsatz bei Demenz und Einsamkeit
Bei Demenz und Einsamkeit geht es weniger um Ablenkung als um Ansprache. Mixed Reality bietet sich an, weil der Bewohner die vertraute Umgebung und das Pflegepersonal weiterhin wahrnimmt.
Ein häufiger Fehler: Man setzt die Brille auf und lässt den Bewohner allein. Wirksame Einsätze laufen als gemeinsame Aktivität ab - die Pflegekraft sitzt daneben, kommentiert, führt durch die digitale Welt. Das Gespräch ist oft wertvoller als das digitale Erlebnis.
Für die Einsamkeitsprävention zählt Regelmäßigkeit: Kurze, wiederkehrende Einheiten wirken besser als lange, seltene Sitzungen. Inhalte sollten ruhig und vorhersehbar bleiben, da laute oder schnelle Szenen kognitiv eingeschränkte Bewohner überfordern.
Digitale Assistenzsysteme Pflege: Von der Simulation bis zur Entlastung
Digitale Assistenzsysteme in der Pflege umfassen zwei Felder: die Ausbildung des Personals und die direkte Entlastung im Alltag. Beide profitieren von Mixed Reality, aber aus unterschiedlichen Gründen.
Ausbildung und Simulationstraining
In der Pflegeausbildung lässt sich Simulationstraining mit Mixed Reality realistischer gestalten als am Modell. Szenarien wie Notfälle, Medikamentengabe oder Patiententransfer können wiederholt geübt werden, ohne reale Patienten. Der Auszubildende sieht die reale Umgebung des Übungsraums und gleichzeitig eingeblendete Vitalwerte oder Fehlerszenarien.
Das didaktische Konzept entscheidet über den Erfolg. Sinnvoll ist die Technik dort, wo sie reale Übung ersetzt, die sonst selten möglich wäre: seltene Notfälle, schwierige Gespräche, Fehlermanagement. Für Routinehandgriffe ist sie überflüssig.
Mixed Reality gehört als eigenes Modul in die Praxisanleitung, nicht als gelegentliche Zusatzstunde. Nur so entsteht Kompetenzerwerb, der im Pflegealltag abgerufen wird.
Angstlinderung bei Kindern und in sensiblen Situationen
Bei Kindern ist der Effekt am deutlichsten: Belastende Situationen wie Blutentnahmen, Transporte oder Verbandswechsel lassen sich so begleiten, dass das Kind abgelenkt bleibt und die Bezugsperson weiterhin sieht. Das Dr. von Haunersche Kinderspital erprobt diesen Ansatz im klinischen Alltag.
Das Kind muss die Brille nicht zwingend tragen. Lehnt es das Gerät ab, ist das kein Scheitern. Bewährt hat sich, die Brille zunächst nur zu zeigen und das Kind selbst entscheiden zu lassen - Zwang zerstört den Effekt sofort.
Datenschutz bei VR-Anwendungen in der Pflege
Datenschutz bei VR-Anwendungen in der Pflege ist eine Voraussetzung für den Betrieb. Mixed-Reality-Anwendungen erfassen Bewegungsdaten, Nutzungszeiten und teils räumliche Informationen - diese fallen unter die Datenschutz-Grundverordnung.
Welche Daten fallen wirklich an
Entscheidend ist, welche Datenkategorien entstehen:
Bewegungs- und Nutzungsdaten: Kopfposition, Blickrichtung, Verweildauer in Szenen. Diese Daten sind personenbezogen, sobald sie einer Person zugeordnet werden können.
Gesundheitsdaten: Sobald die Anwendung im Behandlungskontext eingesetzt wird - etwa bei einer Blutentnahme - können Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand entstehen. Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Kategorien (gdpr-info.eu).
Räumliche Daten: Einige Anwendungen erfassen die Umgebung, um digitale Inhalte zu platzieren. In Pflegezimmern kann das Rückschlüsse auf die Wohnsituation zulassen.
Bild- und Tonaufnahmen: Sofern die Anwendung Kameras oder Mikrofone nutzt, entstehen zusätzliche Datenschutzpflichten.
Rechtsgrundlage: Einwilligung oder Behandlungsvertrag
Die Wahl der Rechtsgrundlage entscheidet über die Umsetzung:
Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO: Kommt in Frage, wenn die Nutzung freiwillig und nicht Teil der Behandlung ist. Bei Gesundheitsdaten zusätzlich Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO. Problem: Die Einwilligung muss jederzeit widerrufbar sein, und bei kognitiv eingeschränkten Bewohnern ist die Einwilligungsfähigkeit oft nicht gegeben.
Behandlungsvertrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Kommt in Frage, wenn die Anwendung Teil der pflegerischen oder medizinischen Maßnahme ist. Bei Gesundheitsdaten ist zusätzlich Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO relevant (Gesundheitsvorsorge).
Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Nur in engen Grenzen und nicht für Gesundheitsdaten geeignet.
In der Praxis ist die Einwilligung der häufigste Weg, aber nicht immer der rechtssichere. Bei Bewohnern mit Demenz muss geprüft werden, ob eine Betreuung nach § 1814 BGB (ehemals § 1896 BGB) vorliegt und ob der Betreuer einwilligen kann - ein Punkt, den viele Einrichtungen übersehen.
Auftragsverarbeitung und Anbieterwahl
Viele Mixed-Reality-Anwendungen verarbeiten Daten in einer Cloud. Damit wird der Anbieter zum Auftragsverarbeiter, es braucht eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Prüfen Sie vor der Anbieterwahl:
Wo werden die Daten verarbeitet? Innerhalb der EU oder in Drittländern?
Werden die Daten für eigene Zwecke des Anbieters genutzt, etwa für Produktverbesserung?
Wie lange werden die Daten gespeichert, und wie werden sie gelöscht?
Gibt es eine technische Möglichkeit, die Datenverarbeitung auf das Gerät zu beschränken (Edge-Verarbeitung)?
Anwendungen, die vollständig lokal auf der Brille verarbeiten, sind datenschutzrechtlich einfacher zu handhaben - ein Argument, das in der Anbieterauswahl oft zu wenig Gewicht bekommt.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in großem Umfang kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein (gdpr-info.eu). Ein Pilotprojekt mit zwei Geräten fällt in der Regel nicht darunter, eine flächendeckende Einführung mit systematischer Erfassung von Gesundheitsdaten kann die Schwelle überschreiten.
Konsultieren Sie den Datenschutzbeauftragten frühzeitig. Die Einschätzung zur Folgenabschätzung sollte dokumentiert werden - auch wenn sie nicht erforderlich ist.
Ethische Aspekte jenseits der DSGVO
Neben der rechtlichen ist die ethische Seite relevant:
Autonomie: Bewohner müssen die Nutzung ablehnen können, ohne Nachteile zu erfahren. Das gilt besonders bei Demenz.
Transparenz: Bewohner und Angehörige sollten verstehen, was die Brille tut und welche Daten entstehen.
Verhältnismäßigkeit: Eine Brille zur Ablenkung bei einer Blutentnahme ist etwas anderes als eine dauerhafte Begleitung im Alltag. Der Eingriff muss zum Zweck passen.
Kein Ersatz für Zuwendung: Die Technologie darf nicht dazu führen, dass personelle Zuwendung durch Geräte ersetzt wird. Das ist eine ethische Grenze, die Einrichtungen aktiv ziehen sollten.
Achtung Ein häufiger Fehler ist der Start eines Pilotprojekts ohne datenschutzrechtliche Prüfung. Wird die Anwendung später auf die gesamte Einrichtung ausgeweitet, muss die Grundlage oft nachträglich aufwendig nachgebessert werden. Klären Sie das vorher - und dokumentieren Sie die Prüfung, auch wenn sie negativ ausfällt.
Praktische Checkliste vor dem Start
Datenkategorien erfasst und dokumentiert
Rechtsgrundlage festgelegt und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eingetragen
Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Anbieter geschlossen
Datenschutzbeauftragter eingebunden
Einwilligungsfähigkeit bei kognitiv eingeschränkten Bewohnern geprüft
Löschkonzept für Bewegungs- und Nutzungsdaten definiert
Personal zu Datenschutz und Hygiene geschult
Wer diese Punkte von Anfang an mitdenkt, spart sich später aufwendige Nachbesserungen.
Hardware und Hygiene: Was Einrichtungen wirklich brauchen
Für den Pflegeeinsatz braucht es ein Gerät, das leicht genug für längere Sitzungen ist, sich zuverlässig reinigen lässt und ohne aufwendige Verkabelung funktioniert. Standalone-Brillen ohne externen Rechner haben sich durchgesetzt, weil sie im Stationsalltag einfacher zu handhaben sind.
Hygieneanforderungen sind der zweite kritische Punkt. In Kliniken und Pflegeheimen müssen Geräte zwischen Patienten gereinigt werden. Praktikabel ist das nur, wenn:
die Brillen mit geeigneten Desinfektionsmitteln abwischbar sind,
austauschbare Gesichtspolster vorhanden sind,
eine dokumentierte Reinigungsroutine in den Ablauf passt.
Ohne austauschbare Polster wird die Reinigung zwischen zwei Patienten schnell unrealistisch. Achten Sie darauf, dass Ersatzpolster verfügbar und kostengünstig nachbestellbar sind.
Implementierung und Kosten: Der realistische Blick
Eine vollständige Rechnung umfasst mehr als den Anschaffungspreis: Hardware, Ladeinfrastruktur, Ersatzteile, Schulung des Personals und laufende Lizenzgebühren. Wer nur den Kaufpreis der Brillen in die Vorlage schreibt, unterschätzt die Gesamtkosten.
Was in die Kostenrechnung gehört
Eine belastbare Kalkulation gliedert sich in vier Blöcke:
Anschaffung Hardware: Standalone-Brillen variieren je nach Modell und Ausstattung. Für einen Piloten mit zwei Geräten ist das überschaubar, für eine flächendeckende Ausstattung mehrerer Stationen summiert es sich schnell.
Ladeinfrastruktur und Zubehör: Ladestationen, Ersatz-Gesichtspolster, Reinigungsmittel und Transportkoffer sind laufende Posten. Ersatzpolster sollten als Verbrauchsmaterial fest eingeplant werden, nicht als Sonderanschaffung.
Software und Lizenzen: Viele Anwendungen arbeiten mit Abo-Modellen pro Gerät und Monat. Diese Kosten laufen weiter, auch wenn die Brille gerade nicht genutzt wird - ein Punkt, der in der Budgetplanung oft vergessen wird.
Personal und Schulung: Praxisanleitung, Hygieneschulung und Datenschutzeinweisung binden Arbeitszeit. Diese Zeit ist der eigentliche Engpass, nicht das Geld.
Fördermöglichkeiten nutzen
Einrichtungen müssen die Investition nicht vollständig selbst tragen. Der Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz-Rahmen sowie Landesförderprogramme zur Digitalisierung im Gesundheitswesen bieten Ansatzpunkte. Relevant sind:
Fördermittel für digitale Pflegetechnologien über die Pflegekassen im Rahmen des § 8 Abs. 6 SGB XI (Modellvorhaben und digitale Anwendungen) (sozialgesetzbuch-sgb.de).
Landesprogramme zur Digitalisierung von Pflegeeinrichtungen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind.
Investitionsförderung nach § 9 SGB XI für Pflegeeinrichtungen, sofern die Technologie als Ausstattungsinvestition anerkannt wird.
Die Antragswege sind aufwendig und unterscheiden sich je nach Bundesland. Wer Förderung nutzen will, sollte den Antrag frühzeitig stellen und die Anwendung als klar abgegrenztes Modul beschreiben - nicht als offenes Experiment.
IT-Infrastruktur: Der unterschätzte Engpass
Viele Pflegeeinrichtungen unterschätzen die technische Basis. Mixed-Reality-Anwendungen benötigen:
ein stabiles WLAN mit ausreichender Bandbreite auf den Stationen, auf denen die Brillen genutzt werden,
eine klare Regelung, ob Daten lokal auf dem Gerät oder in einer Cloud verarbeitet werden,
eine Anbindung an die bestehende IT, ohne das Pflegepersonal mit zusätzlicher Administration zu belasten.
In Häusern mit älterer Netzwerkinfrastruktur ist der WLAN-Ausbau häufig der größere Kostenblock als die Brillen selbst. Klären Sie das vor der Hardware-Entscheidung.
Nutzen systematisch erfassen
Der Nutzen lässt sich in drei Kategorien fassen: Arbeitsentlastung des Pflegepersonals, Steigerung der Pflegequalität durch bessere Ablenkung und Beruhigung sowie ein messbarer Effekt auf die Patientensicherheit durch realistischeres Training. Welche Kategorie den Ausschlag gibt, hängt von der Einrichtung ab.
Praktisch bewährt hat sich, den Nutzen vor dem Start mit zwei oder drei Kennzahlen zu hinterlegen, die die Einrichtung ohnehin erhebt - etwa die Dauer von Blutentnahmen bei Kindern, die Häufigkeit von Beruhigungsmitteln in belastenden Situationen oder die Zahl der Ausbildungsstunden, die durch Simulation ersetzt werden. Ohne solche Vorher-Nachher-Werte bleibt die Nutzenargumentation im Entscheidungsgremium angreifbar.
Realistischer Einstieg
Ein realistischer Einstieg beginnt mit einem Pilotprojekt auf einer Station. Ein bis zwei Geräte reichen, um Nutzerakzeptanz und Abläufe zu testen. Erst wenn der Ablauf im Alltag funktioniert, ist eine Ausweitung sinnvoll.
Phase | Dauer | Fokus | Erfolgskriterium |
Bedarfsanalyse | 2-4 Wochen | Welche Situationen, welche Zielgruppe | Klar definierter Anwendungsfall |
Förder- und Budgetklärung | 4-8 Wochen | Fördermittel, IT-Infrastruktur, Datenschutz | Finanzierung und Rechtsgrundlage geklärt |
Pilotprojekt | 4-8 Wochen | 1-2 Geräte, eine Station | Akzeptanz bei Personal und Patienten |
Schulung | 1-2 Wochen | Praxisanleitung, Hygiene, Datenschutz | Personal setzt selbstständig ein |
Ausweitung | nach Bedarf | Weitere Stationen oder Abteilungen | Stabiler Ablauf im Alltag |
Profi-Tipp Planen Sie die Ersatzpolster und die Lizenzgebühren von Anfang an als laufende Kosten ein. Einrichtungen, die nur die Brillen budgetieren, müssen nach sechs Monaten nachverhandeln - das kostet mehr Überzeugungsarbeit als eine saubere Erstkalkulation.
Integration in den Lehrplan
Die Integration in den Lehrplan entscheidet, ob die Technologie dauerhaft genutzt wird oder nach der ersten Begeisterung verstaubt. Mixed Reality gehört als festes Modul in die Praxisanleitung, mit klaren Lernzielen und definierten Übungsszenarien - nicht nur als Show in Einführungsveranstaltungen.
Sinnvoller ist die Verzahnung mit dem Qualifizierungskonzept: Im ersten Ausbildungsjahr Grundlagen und Bedienung, im zweiten Jahr komplexe medizinische Szenarien, im dritten Jahr Fehlermanagement und Deeskalation. So wächst die Kompetenz mit der Ausbildung.
Didaktische Verzahnung nach Ausbildungsjahr
Die generalistische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gliedert sich in drei Ausbildungsdrittel. Mixed Reality lässt sich in jedes Drittel mit einem anderen Schwerpunkt einbinden:
Erstes Drittel: Bedienung der Brille, Hygiene, Grundverständnis der Anwendung. Ziel ist die sichere Handhabung, nicht der medizinische Tiefgang.
Zweites Drittel: Komplexe Szenarien wie Notfälle, Medikamentengabe und Patiententransfer. Hier ersetzt die Simulation reale Übung, die sonst nur selten möglich wäre.
Drittes Drittel: Fehlermanagement, Deeskalation und schwierige Gespräche. Die Auszubildenden übernehmen Verantwortung und reflektieren ihr Handeln in der Simulation.
Wichtig ist die Reflexion nach jeder Einheit. Ohne strukturierte Nachbesprechung bleibt die Simulation ein Erlebnis, kein Lernerfolg. Praxisanleiter sollten ein kurzes Reflexionsraster nutzen: Was lief gut, wo entstand Unsicherheit, was wird beim nächsten Mal anders gemacht.
Prüfungsvorbereitung und Kompetenznachweis
Mixed Reality eignet sich als Ergänzung zur praktischen Prüfung, nicht als Ersatz. Die Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe findet weiterhin am realen oder simulierten Patienten statt. Die Brille kann zur Vorbereitung dienen, indem Prüfungssituationen wiederholt geübt werden - das senkt Prüfungsangst und erhöht die Handlungssicherheit.
Für die Einrichtung bedeutet das: Die Technologie ist ein Werkzeug im bestehenden Qualifizierungskonzept. Wer sie ohne Anbindung an die Praxisanleitung einführt, nutzt sie nach der ersten Begeisterungswelle nicht mehr.
Fazit
Die Technologie ist reif für den Pflegealltag, die offene Frage ist die Umsetzung. Einrichtungen sollten mit einem klar begrenzten Anwendungsfall starten und Datenschutz, Hygiene und Schulung von Anfang an mitdenken.
Für Kliniken und Einrichtungen, die diesen Weg gehen wollen, ist FredARicoRIDE eine Mixed-Reality-App für die Meta Quest 3, die genau auf diese Anforderungen ausgelegt ist. Die Technologie blendet digitale Erlebniswelten in die reale Umgebung ein, sodass Patient und Bezugsperson sichtbar bleiben und Sicherheit und Geborgenheit erhalten bleiben. Sie lässt sich in sensiblen Situationen wie Transporten oder Blutentnahmen einsetzen und schafft Momente des Staunens, ohne den Kontakt zur Realität zu unterbrechen.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet Mixed Reality von Virtual Reality in der Pflege?
Bei Virtual Reality taucht der Nutzer vollständig in eine digitale Welt ein und nimmt die reale Umgebung nicht mehr wahr. Mixed Reality in der Pflege blendet digitale Elemente in die reale Umgebung ein. Patienten sehen ihr Zimmer, die Pflegekraft und Angehörige weiterhin. Das schafft Orientierung und Sicherheit, besonders bei Kindern, älteren Menschen oder in Stresssituationen wie Transporten und Behandlungen.
Ist der Einsatz von Mixed Reality in der Pflege datenschutzkonform gemäß DSGVO?
Der Einsatz kann DSGVO-konform gestaltet werden, wenn Einrichtungen die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine klare Rechtsgrundlage stützen und technische sowie organisatorische Maßnahmen umsetzen. Dazu gehören Zweckbindung, Datenminimierung und eine dokumentierte Risikoanalyse. Bei Gesundheitsdaten gelten strengere Anforderungen. Klären Sie die konkrete Ausgestaltung mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und prüfen Sie die Vorgaben der zuständigen Landesdatenschutzaufsicht.
Wie trägt Mixed Reality zur Entlastung von Pflegekräften bei?
Mixed Reality kann Pflegekräfte in mehrfacher Hinsicht entlasten. In der Ausbildung lassen sich komplexe medizinische Szenarien wiederholt üben, ohne dass Personalressourcen in der Praxis gebunden werden. Im Alltag kann eine kurze immersive Anwendung beruhigend wirken und die Begleitung bei belastenden Situationen erleichtern. Das ersetzt keine Pflegekraft, reduziert aber den Zeitdruck in angespannten Momenten und unterstützt das Fehlermanagement im geschützten Rahmen.
Welche Hardware-Anforderungen bestehen für Mixed-Reality-Anwendungen in Pflegeeinrichtungen?
Für Mixed Reality in der Pflege braucht es ein Headset mit farbiger Passthrough-Funktion, damit die reale Umgebung sichtbar bleibt. Die Meta Quest 3 ist ein Beispiel für ein solches Gerät. Hinzu kommen stabile WLAN-Abdeckung, eine Möglichkeit zur zentralen Verwaltung mehrerer Geräte und Reinigungsmaterial, das zu den Hygienevorgaben der Einrichtung passt. Prüfen Sie vor der Anschaffung, ob die gewählte Anwendung auf dem Gerät verfügbar ist.
Können durch Mixed Reality Ängste bei medizinischen Behandlungen reduziert werden?
Mixed Reality kann Kinder und Erwachsene während belastender Behandlungen ablenken und beruhigen. Das Dr. von Haunersche Kinderspital setzt entsprechende Technologie ein. Wie stark der Effekt ausfällt, hängt vom Einzelfall, vom gewählten Inhalt und von der Begleitung durch das Personal ab. Eine Garantie gibt es nicht. Testen Sie die Anwendung mit einem kleinen Nutzerkreis und beobachten Sie die Reaktionen, bevor Sie sie breit einführen.
Wie lange dauert es, bis das Pflegepersonal die Anwendung sicher nutzt?
Die Einarbeitung hängt vom Vorerfahrungsniveau des Teams ab. Für das Aufsetzen des Headsets und den Start einer Anwendung reichen in der Regel kurze praktische Übungen. Planen Sie eine Einweisung von etwa 30 bis 60 Minuten pro Person ein und benennen Sie eine Ansprechperson im Haus. Wichtig ist, dass das Team die Anwendung selbst ausprobiert, bevor sie bei Bewohnern oder Patienten eingesetzt wird.
Was passiert, wenn ein Patient die Brille nicht tragen möchte?
Das ist ein realistisches Szenario und kein Grund zur Sorge. Mixed Reality ist immer ein Angebot, keine Pflicht. Wird das Headset abgelehnt, greifen Sie auf vertraute Alternativen zurück. Bei Kindern hilft es, die Brille vorher spielerisch zu zeigen oder gemeinsam mit den Eltern zu testen. Die Sichtbarkeit der realen Umgebung durch Passthrough senkt die Hemmschwelle oft deutlich, weil das Gerät nicht als vollständige Abschottung erlebt wird.
Wie sieht die Hygiene und Desinfektion der Geräte im Klinikalltag aus?
Headsets kommen mit Gesicht und Händen in Kontakt und müssen zwischen Nutzern gereinigt werden. Planen Sie Einmal-Abdeckungen für das Gesichtspolster ein und wischen Sie die Bügel und das Gehäuse mit einem für Elektronik geeigneten Desinfektionsmittel ab. Richten Sie sich nach dem Hygieneplan Ihrer Einrichtung und den Vorgaben des Robert Koch-Instituts. Ein kurzer Reinigungsablauf, den das Team kennt, verhindert Verzögerungen im Alltag.
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